Rechtsprechung
VK Hessen, 27.04.2012 - 69d-VK-12/2012 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Skontoabrede und gesetzliche Mindesttarife: Geht beides zusammen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 26.10.1999 - X ZR 30/98
Erteilung des Zuschlags nach öffentlicher Ausschreibung
Auszug aus VK Hessen, 27.04.2012 - 69d-VK-12/12
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es auch unbedenklich, ein Skonto in den Vergleichspreis einzubeziehen (vgl. BGH Urteil vom 26. Oktober 1999 Az.: - X ZR 30/98 (Düss.) - in NZBau 2000, S. 35/38.).Auch ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Grundsatz her unbedenklich, ein Skonto in den Vergleichspreis einzubeziehen (vgl. BGH Urteil vom 26. Oktober 1999 Az.: - X ZR 30/98 (Düss.) - in NZBau 2000, S.35/38.).
- OLG Frankfurt, 19.11.2009 - 11 Verg 4/09
Auszug aus VK Hessen, 27.04.2012 - 69d-VK-12/12
Skontoabzüge können bei der Bewertung aber nur dann berücksichtigt werden, wenn die Bedingungen für den Skontoabzug klar und vollständig sind und die gestellten Bedingungen realistischer Weise eintreten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. November 2009 - Az.: 11 Verg 4/09 - zitiert nach juris).Skontoabzüge können bei der Bewertung deshalb nur dann berücksichtigt werden, wenn die Bedingungen für den Skontoabzug klar und vollständig sind und die gestellten Bedingungen realistischer Weise eintreten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. November 2009 - Az.: 11 Verg 4/09 - zitiert nach juris).
- BayObLG, 09.09.2004 - Verg 18/04
Zuschlagssperre bei erstmaliger Zustellung des Nachprüfungsantrags durch …
Auszug aus VK Hessen, 27.04.2012 - 69d-VK-12/12
Der Skonto ist die Inaussichtstellung einer Prämie für zügige bzw. fristgerechte Zahlung, also eine Zahlungsmodalität, die weder die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausführung der Leistung noch den Preis als solchen ändert (vgl. BayObLG, Beschluss vom 9. September 2004 - Az.: Verg 018/04 - zitiert nach juris).*).Der Skonto ist die Inaussichtstellung einer Prämie für zügige bzw. fristgerechte Zahlung, also eine Zahlungsmodalität, die weder die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausführung der Leistung noch den Preis als solchen ändert (vgl. BayObLG, Beschluss vom 9. September 2004 - Az.: Verg 018/04 - zitiert nach juris).
- VK Bund, 27.12.2011 - VK 1-159/11
Unterhalts- sowie Glas- und Fensterreinigung
Auszug aus VK Hessen, 27.04.2012 - 69d-VK-12/12
Dies würde die Einführung eines eigenständigen Ausschlussgrundes in das Vergabeverfahren durch den Antragsgegner bedeuten, der durch die VOL/A EG nicht vorgesehen ist und einen Bieter in seiner Kalkulationsfreiheit beschränken würde, (vgl. 1. VK Bund, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - Az.: VK 1 - 159/11 - ; ebenso 2. VK Bund, Beschluss vom 4. Juli 2011 - Az.: VK 2 - 61/11 - jeweils zitiert nach juris).*).Ein solcher Automatismus würde zur Einführung eines eigenständigen Ausschlussgrundes in das Vergabeverfahren durch den Antragsgegner führen, der durch die VOL/A EG so nicht vorgesehen ist und einen Bieter in seiner Kalkulationsfreiheit beschränken würde, was jeweils ein vergaberechtswidriges Vorgehen darstellen würde (vgl. 1. VK Bund, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - Az.: VK 1 - 159/11 - ; ebenso 2. VK Bund, Beschluss vom 4. Juli 2011 - Az.: VK 2 - 61/11 - jeweils zitiert nach juris).
- VK Bund, 04.07.2011 - VK 2-61/11
Bewachungsleistungen
Auszug aus VK Hessen, 27.04.2012 - 69d-VK-12/12
Dies würde die Einführung eines eigenständigen Ausschlussgrundes in das Vergabeverfahren durch den Antragsgegner bedeuten, der durch die VOL/A EG nicht vorgesehen ist und einen Bieter in seiner Kalkulationsfreiheit beschränken würde, (vgl. 1. VK Bund, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - Az.: VK 1 - 159/11 - ; ebenso 2. VK Bund, Beschluss vom 4. Juli 2011 - Az.: VK 2 - 61/11 - jeweils zitiert nach juris).*).Ein solcher Automatismus würde zur Einführung eines eigenständigen Ausschlussgrundes in das Vergabeverfahren durch den Antragsgegner führen, der durch die VOL/A EG so nicht vorgesehen ist und einen Bieter in seiner Kalkulationsfreiheit beschränken würde, was jeweils ein vergaberechtswidriges Vorgehen darstellen würde (vgl. 1. VK Bund, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - Az.: VK 1 - 159/11 - ; ebenso 2. VK Bund, Beschluss vom 4. Juli 2011 - Az.: VK 2 - 61/11 - jeweils zitiert nach juris).
- OLG Frankfurt, 24.07.2012 - 11 Verg 6/12
Verstoß gegen das Gebot der Transparenz und Gleichbehandlung bei der Vergabe von …
Auszug aus VK Hessen, 27.04.2012 - 69d-VK-12/12
OLG Frankfurt, 24.07.2012 - 11 Verg 6/12. - OLG Frankfurt, 29.05.2012 - 11 Verg 5/12
Vergaberecht: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung
Auszug aus VK Hessen, 27.04.2012 - 69d-VK-12/12
OLG Frankfurt, 29.05.2012 - 11 Verg 5/12 .
- OLG Frankfurt, 24.07.2012 - 11 Verg 6/12
Verstoß gegen das Gebot der Transparenz und Gleichbehandlung bei der Vergabe von …
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 27.4.2012 (Az.: 69 d VK - 12/2012) aufgehoben.den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 27.4.2012 - 69 d VK - 12/2012 - aufzuheben;.
- OLG Frankfurt, 29.05.2012 - 11 Verg 5/12
Vergaberecht: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 27.4.2012 (Az: 69 d - VK - 12/2012) wird bis zur endgültigen Entscheidung über die sofortige Beschwerde verlängert. - VK Sachsen-Anhalt, 26.01.2015 - 3 VK LSA 105/14
Eingangsvermerke müssen Namenszug enthalten!
Der Skonto ist die Inaussichtstellung einer Prämie für zügige bzw. fristgerechte Zahlung, also eine Zahlungsmodalität, die weder die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausführung der Leistung noch den Preis als solchen ändert (VK Hessen, Beschluss vom 27.04.2012, Az: 69d VK-12/2012). - VK Sachsen-Anhalt, 26.01.2015 - 3 VK LSA 105-106/14
Vergabenachprüfungsverfahren: Eingangsvermerk ohne Namenszug; Verstoß gegen das …
Der Skonto ist die Inaussichtstellung einer Prämie für zügige bzw. fristgerechte Zahlung, also eine Zahlungsmodalität, die weder die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausführung der Leistung noch den Preis als solchen ändert (VK Hessen, Beschluss vom 27.04.2012, Az: 69d VK-12/2012). - VK Sachsen-Anhalt, 26.01.2015 - 3 VK LSA 106/14
Eingangsvermerke müssen Namenszug enthalten!
Der Skonto ist die Inaussichtstellung einer Prämie für zügige bzw. fristgerechte Zahlung, also eine Zahlungsmodalität, die weder die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausführung der Leistung noch den Preis als solchen ändert (VK Hessen, Beschluss vom 27.04.2012, Az: 69d VK-12/2012).